AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SOLprime Power Systems GmbH

 

I. Einleitung

1. Begriffsbestimmung

Die Begriffe Verbraucher, Unternehmer und Kunde werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SOLprime Power Systeme GmbH (nachfolgend SOLprime genannt) wie folgt verwendet: Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen SOLprime in Geschäftsbeziehungen tritt, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen SOLprime in Geschäftsbeziehungen tritt und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Mit dem Begriff Kunden werden Verbraucher, Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammengefasst.

 

2. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SOLprime mit ihren Kunden.Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SOLprime ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung eines Vertrages durch SOLprime nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von SOLprime maßgebend. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises hierauf durch SOLprime bedarf. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

3. Geltung bei bestimmten Vertragsarten

Der Abschnitt I. und der Abschnitt V. dieser AGB gelten für alle mit SOLprime geschlossenen Vertragsarten. Für Kaufverträge gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt II. dieser AGB. Für Werkverträge gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt III. dieser AGB. Bei der Erbringung von Planungsleistungen durch SOLprime gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt IV. dieser AGB. Erbringt SOLprime Leistungen, die nicht nur eine der zuvor aufgeführten Vertragsarten betreffen (gemischte Verträge), also z.B. bei Lieferung und Montage, oder Lieferung und Planung, gelten die Bestimmungen dieser AGB insgesamt, wobei auf die einzelnen Teilleistungen vorrangig die Bestimmungen aus den Abschnitten, die die jeweilige Vertragsart betreffen, anzuwenden sind.

 

4. Vertragsschluss, Erklärungen

Die Angebote von SOLprime sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann SOLprime innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Angaben, die SOLprime zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung macht, sowie Darstellungen derselben, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. SOLprime behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SOLprime weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SOLprime diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber SOLprime abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. SOLprime liefert gegen Vorkasse, Nachnahme oder Rechnung. Die Zahlungen sind bei Entgegennahme der Leistung durch den Kunden in vollem Umfang fällig und durch diesen ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden zu zahlen. Zahlt der Kunde nicht, kommt er damit, ohne dass es einer weiteren Erklärung von SOLprime bedarf, 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. SOLprime ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn SOLprime nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen von SOLprime durch den Kunden aus den bestehenden Vertragsverhältnissen gefährdet wird. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Sicherung

Alle gelieferten Waren und Gegenstände (nachfolgend Waren genannt) bleiben Eigentum von SOLprime, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat SOLprime unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die SOLprime gehörenden Waren erfolgen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SOLprime ist der Kunde nicht berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und/oder zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und/oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für SOLprime, jedoch ohne dass SOLprime hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge gesetzlichen Eigentumsüberganges, insbesondere durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags SOLprime einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung auf fällige Forderungen, ist SOLprime berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. SOLprime ist in diesem Zusammenhang berechtigt das Grundstück des Kunden zu betreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, SOLprime ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten es sei denn, der Kunde ist Verbraucher und die Vorschriften über Finanzierungshilfen (§§ 499 bis 504 BGB) finden Anwendung. Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung nicht, darf SOLprime diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Unternehmer tritt schon mit Vertragsabschluss die ihm aus Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an SOLprime ab. Der Unternehmer wird ermächtigt, die an SOLprime abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von SOLprime für den Fall, dass sich der Unternehmer in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft SOLprime diese Ermächtigung, hat der Unternehmer SOLprime auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

 

7. Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- und Leistungsverzug

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von SOLprime bei Annahme des Angebotes angegeben. SOLprime ist zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind als solche für den Kunden ohne Interesse. Sofern SOLprime verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die SOLprime nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird SOLprime den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SOLprime berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird SOLprime unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von SOLprime. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von SOLprime sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

8. Haftung

Auf Schadensersatz haftet SOLprime – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SOLprime nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In letzterem Fall ist die Haftung von SOLprime jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SOLprime einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Gewährleistung

Grundlage der Mängelhaftung von SOLprime ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von SOLprime stammt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, soweit dies nicht von SOLprime verschuldet wurde, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung von SOLprime seitens des Kunden oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

 

10. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Annahme/Abnahme oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht in Verzug, kann ihm SOLprime eine angemessene Frist zur Bewirkung dieser Vertragspflichten setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist SOLprime nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht, Erfüllung des Vertrages und Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. In jedem Fall ist der Kunde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die SOLprime aufgrund der Lagerung von nicht angenommener Ware entsteht.

 

II. Vertragsbedingungen für Kaufverträge

1. Gefahrübergang

Auf den Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware über, wenn diese zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware, spätestens mit deren Anlieferung am vereinbarten Lieferort, an diesen über. Ist die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und der Anzeige hierüber gegenüber dem Kunden auf diesen über.

 

2. Gewährleistungsregelungen für Verbrauchers

Ein Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und dabei festgestellte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich gegenüber SOLprime zu rügen, wobei zur Einhaltung der Frist das Absenden der Mängelanzeige ausreichend ist. Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für SOLprime im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung). Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

3. Gewährleistungsregelungen für Unternehmer

Ein Unternehmer hat die Ware unverzüglich nach Übergabe auf Fehler zu prüfen und SOLprime etwaige Mängel schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber SOLprime geltend gemacht werden. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass SOLprime noch in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Versäumt der Unternehmer die Rügefristen, verliert er etwa ihm zustehende Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche von Unternehmern verjähren in einem Jahr vom Tag der Übergabe an gerechnet, dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann SOLprime gegenüber Unternehmern zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von SOLprime die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

4. Produkt– und Leistungsgarantien von Herstellern

Diverse Hersteller, insbesondere von Solarmodulen und Wechselrichtern, gewähren SOLprime für ihre Produkte bestimmte, über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende, Produkt- und Leistungsgarantien (nachfolgend Herstellergarantien genannt). Soweit dies bei Produkten, die SOLprime an den Kunden geliefert hat, der Fall ist, informiert SOLprime den Kunden über den Hersteller und den Inhalt dieser Herstellergarantien. Um dem Kunden die Durchsetzung von Ansprüchen aus diesen Herstellergarantien zu erleichtern, bevollmächtigt SOLprime hiermit den Kunden, bestehende Ansprüche aus den Herstellergarantien im Namen von SOLprime unmittelbar gegen diese Hersteller geltend zu machen.

 

III. Vertragsbedingungen für Werkverträge

1. Hinweise

SOLprime ist lediglich verpflichtet, die vom Kunden zur Monatage bereitgestellten Komponenten betriebsfertig zu montieren. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die durch ihn bereit gestellten Komponenten den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. SOLprime ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen. Die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen diesem und dem Kunden voraus, dessen Vorbereitung und Abschluss allein dem Kunden obliegt.

 

2. Montagevoraussetzungen

Der Kunde ist verpflichtet, vor Montagebeginn die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und/oder vorgeschriebene Anzeigen an Behörden zu erstatten. Weiterhin hat der Kunde alle anderen Voraussetzungen für die Durchführung der Leistung durch SOLprime, wie z.B. die Überprüfung von Gebäuden auf ihrer bauliche und/oder statische Eignung, zu erbringen. SOLprime ist berechtigt, vom Kunden einen Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verlangen. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass SOLprime die vereinbarten Werkleistungen vor Ort ausführen kann, insbesondere die hierfür notwendigen baulichen Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen, dass SOLprime und deren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zum Montageplatz haben.

 

3. Abnahme

Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn die Leistung von SOLprime wesentliche Mängel aufweist. Die Abnahme einer Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat.

 

4. Gewährleistungsregelungen

Der Kunde ist verpflichtet etwaige Mängel unverzüglich gegenüber SOLprime zu rügen. SOLprime kann zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Neuherstellung des Werkes erfolgt. Das Recht von Loinribs, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Werkvertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

IV. Planungsleistungen

1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, auch ohne gesonderte Anforderung, SOLprime sämtliche Unterlagen, die zur Erbringung einer ordnungsgemäßen Planung benötigt werden, wie Baupläne, Skizzen, Maßangaben usw., richtig, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat SOLprime ferner von allen Vorgängen und Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von SOLprime bekannt werden. SOLprime ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und /oder Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben nachzuprüfen. Soweit Fristen zu beachten sind, hat SOLprime für ihre Wahrung nur dann zu sorgen, wenn und soweit der Kunde die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt hat.

 

2. Berechnungen

Erstellt SOLprime für den Kunden im Rahmen der Planung Wirtschaftlichkeits-, Stromertrags- oder sonstige Ertrags- und/oder Finanzierungsberechnungen, so sind diese, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, lediglich unverbindliche Beispielrechnungen., durch SOLprime dabei verwendete Berechnungsgrundlagen, wie Energiepreise, Sonnenscheindauer und ähnliches haben lediglich beispielhaften Charakter. Aus alledem können demzufolge keinerlei vertragliche Verpflichtungen und/oder sonstige Leistungszusicherungen von SOLprime abgeleitet werden.

 

V. Abschließende Bestimmungen

1. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt grundsätzlich nach dem datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen. Bei der Datenverarbeitung und -übermittlung werden die schutzwürdigen Belange des Kunden durch SOLprime gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden durch SOLprime gespeichert und ausschließlich für die Bestellabwicklung sowie für eigene Werbezwecke verarbeitet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus einem Vertragsverhältnis durch SOLprime zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch SOLprime an Dritte über die genannten Zwecke hinaus ist ausgeschlossen.

 

2. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen SOLprime und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt I.) Ziffer 6.) dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerortes der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin und, soweit die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts vorliegt, das Amtsgericht Berlin- Mitte. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SOLprime ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.